- Individuelle Laufzeit
- Flexibler Anlagebetrag
- Jederzeit kündbar
VR-Kündigungsgeld 50 Tage
Flexibel Geld anlegen und Marktchancen nutzen
VR-Kündigungsgeld im Überblick
Geld sicher parken
Mit unseren VR-Kündigungsgeldern erhalten Sie eine lukrative, sichere Geldanlge, die kurzfristig verfübar ist. Sie können jederzeit den Anlagebetrag aufstocken und nach der kurzen Kündigungsfrist von 50 Tagen über einen Teil- oder den Gesamtbetrag verfügen. Sie profitieren weiterhin von aktuellen Zinssätzen und automatischer Laufzeiterlängerung.
Konditionen und Eckdaten
Kündigungsfrist | Betrag | Zinssatz p.a. |
50 Tage | 5.000 - 49.999,99 € | 1,00 % |
50 Tage | 50.000 - 99.999,99 € | 1,00 % |
50 Tage | 100.000 - 249.999,99 € | 1,50 % |
50 Tage | ab 250.000 € | 1,75 % |
Rahmenbedingungen Kündigungsgeld
- Laufzeit unbefristet
- Anlage schon ab 5.000€ möglich
- Zinssatz variabel, wird an Marktsituation angepasst
- Teilkündigungen möglich (Mindestanlagebetrag muss bestehen bleiben)
- Aufstockungen möglich
- Angebot einmalig pro Kunde abschließbar
- Produkt nur in Verbindung mit aktiver Kontoverbindung bei uns möglich
- Angebot freibleibend; Stand 15.01.2025
Noch Fragen?
Wir sind natürlich gerne für Sie da, wenn Sie noch Fragen haben. Rufen Sie uns an über 08161 1890.
Häufige Fragen zum Kündigungsgeld
Ja, Sie können zu Beginn einen Einmalbetrag1 einzahlen und dann jederzeit Aufzahlungen tätigen.
Die Zinsen werden quartärlich berechnet, oder bei Gesamtauflösung. Auszahlung erfolgt auf das Verrechnungkonto.
Die Anlagedauer ist auf unbestimmte Zeit. Die Kündigungsfrist beträgt 50 Tage und kann direkt bei Anlage ausgesprochen werden.
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.
Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Freisinger Bank eG Volksbank-Raiffeisenbank einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.
Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.
Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.
Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. In diesem Fall greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Freisinger Bank eG Volksbank-Raiffeisenbank führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.
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- Bitte beachten Sie den Mindestanlagebetrag.